Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag ist die Leistung, die am häufigsten liegen bleibt. 131 Euro im Monat stehen jedem zu, der mindestens Pflegegrad 1 hat, und viele Familien rufen sie nie ab. Über ein Jahr gerechnet sind das 1.572 Euro.

Ab Pflegegrad 1, ohne weitere Voraussetzung

Anders als Pflegegeld und Pflegesachleistung gibt es den Entlastungsbetrag schon bei Pflegegrad 1. Er wird zusätzlich gezahlt und auf andere Leistungen nicht angerechnet. Wer Pflegegeld bezieht, verliert davon nichts.

Das Geld wird nicht ausgezahlt

Der Betrag ist zweckgebunden. Er wird nicht auf Ihr Konto überwiesen, sondern gegen Rechnung eines anerkannten Anbieters verrechnet. Entweder reichen Sie unsere Rechnung bei der Pflegekasse ein, oder wir rechnen direkt mit ihr ab. Das zweite ist der bequemere Weg und üblich.

Wer nach einer Barauszahlung sucht, findet sie nicht. Das ist der Grund, warum der Betrag so oft ungenutzt bleibt.

Wofür Sie ihn einsetzen können

Vorgesehen sind anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag sowie Betreuung und Hauswirtschaft. Bei uns lässt sich damit unter anderem abrechnen:

  • Begleitung bei Spaziergängen und Gedächtnistraining
  • Hilfe bei Schriftverkehr und Anträgen
  • Einkaufsdienst
  • Reinigung der Wohnung
  • Wäsche waschen und Bügeln

Bei den Pflegegraden 2 bis 5 lässt sich der Entlastungsbetrag nicht für körperbezogene Pflegemaßnahmen durch einen ambulanten Dienst einsetzen. Dafür ist die Pflegesachleistung da. Bei Pflegegrad 1 gilt diese Einschränkung nicht.

Wie lange er nutzbar bleibt

Nicht ausgeschöpfte Beträge lassen sich ansparen und bis zum 30. Juni des Folgejahres nachträglich verwenden. Wer also 2026 nichts abgerufen hat, kann bis Ende Juni 2027 noch Rechnungen einreichen. Danach verfällt der Anspruch.

Das unterscheidet ihn vom gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege, der bereits zum 31. Dezember verfällt. Die beiden Töpfe werden häufig verwechselt.

Der Umwandlungsanspruch

Wenn Sie Pflegesachleistungen beziehen und diese in einem Monat nicht voll ausschöpfen, können Sie bis zu 40 Prozent des nicht genutzten Betrags in Unterstützungsleistungen umwandeln. Damit lässt sich das verfügbare Budget für Betreuung und Hauswirtschaft deutlich aufstocken. Rechnen Sie das mit uns gemeinsam durch, es geht dabei je nach Pflegegrad um dreistellige Beträge im Monat.

Eine Änderung zeichnet sich ab

Nach dem derzeitigen Referentenentwurf soll ab 2027 das Ansparen nicht genutzter Beträge entfallen, ebenso der Umwandlungsanspruch, und bei Pflegegrad 1 soll der Entlastungsbetrag wegfallen. Beschlossen ist davon nichts. Wer aber noch offene Beträge hat, sollte sie eher früher als später einsetzen.

So fangen Sie an

Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach, wie viel aus dem laufenden und dem vergangenen Jahr noch offen ist. Danach besprechen wir, welche Unterstützung in Ihrem Haushalt am meisten bringt. Wir sind seit 1992 in der Region Meißen tätig und rechnen direkt mit den Kassen ab.

Alle genannten Beträge entsprechen dem Stand 2026. Eine Erhöhung der Pflegeleistungen wurde für 2026 nicht beschlossen, die nächste reguläre Anpassung ist für den 1. Januar 2028 vorgesehen. Diese Seite ersetzt keine Beratung durch Ihre Pflegekasse.

Schreiben Sie uns

Oder rufen Sie an unter 03521 - 403094.